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Statuten

Satzungen der Polizei-SV Graz

Präambel

Die in diesen Satzungen verwendeten personenbezogenen Ausdrücke gelten für Frauen und Männer gleichermaßen.

§ 1: Name und Sitz der Vereinigung

Die Vereinigung führt den Namen „Polizeisportvereinigung Graz“ (PSV-Graz) und hat ihren Sitz in Graz.

Sie gehört dem Allgemeinen Sportverband Österreichs, Landesverband Steiermark (ASVÖ-Stmk) und dem Österreichischen Polizeisportverband (ÖPolSV) als Mitglied an.

Die Mitgliedschaft bei den in der Bundessportorganisation anerkannten Sportfachverbänden richtet sich nach den jeweiligen Aktivitäten der Sektionen (Sportgruppen).

§ 2: Grundsätze und Zweck der Vereinigung

Die Vereinigung ist überparteilich und unabhängig.

Der Zweck der Vereinigung ist die Förderung und Pflege verschiedener Sportdisziplinen als Breitensport, Leistungssport und Spitzensport.

Dieser Zweck soll erreicht werden:

  1. Durch Ausübung des Sportes innerhalb der einzelnen Sektionen – vom individuellen bis zum gemeinsamen Training,
  2. durch Veranstaltung vereinsinterner Wettkämpfe,
  3. durch Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen,
  4. durch Schaffung und Führung vereinseigener Einrichtungen und Anlagen, sowie die Durchführung allgemeiner Vereinsveranstaltungen unter Beachtung aller gesetzlichen Bestimmungen,
  5. durch gemeinsame Aktivitäten wie Wanderfahrten, gesellige Zusammenkünfte, und Veranstaltungen für Kinder und Jugendliche,
  6. durch Abhaltung von Kinder- und Jugendsportkursen in verschiedenen Sportdisziplinen.

Die Vereinigung ist gemeinnützig und nicht auf Gewinn ausgerichtet.

§ 3: Mittel zur Erreichung des Zweckes

Die erforderlichen Mittel werden aufgebracht:

  1. Durch Mitgliedsbeiträge,
  2. durch Subventionen,
  3. aus den Reinerträgnissen gesellschaftlicher Veranstaltungen und vereinseigener Einrichtungen,
  4. aus Spenden und Vermächtnissen.

§ 4: Mitgliedschaft

  1. Die Mitglieder werden eingeteilt:
    1. Ordentliche Mitglieder
    2. Unterstützende Mitglieder und
    3. Ehrenmitglieder.
  2. Als ordentliches Mitglied kann jede(r) Angehörige(r) des Aktiv- und Ruhestandes des Innenressorts (BM.I) und seiner nachgeordneten  Dienststellen aufgenommen werden (Vollmitglieder). Auch den Familienmitgliedern (Lebenspartner/Innen und Kinder bis zum des vorgenannte Personenkreises steht diese Mitgliedschaft offen.
  3. In begründeten Fällen können auch aktive Sportler, die  nicht unter den oben             angegebenen Personenkreis fallen, als ordentliche Mitglieder aufgenommen werden.
  4. Unterstützende Mitglieder sind alle übrigen Personen, die im Interesse der Sportförderung die Vereinigung zu unterstützen bereit sind und/oder sich in einer Sektion (Sportgruppe) aktiv sportlich betätigen.
  5. Minderjährige bedürfen zur Aufnahme in die Vereinigung der schriftlichen Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.

§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Über die Aufnahme von ordentlichen und unterstützenden Mitgliedern entscheidet der Vereinsvorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
  2. Mitglieder die sich um die Vereinigung besonders verdient gemacht haben, können von der Generalversammlung auf Antrag des Vereinsvorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 6: Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft wird verloren:

  1. Durch den Tod,
  2. durch einen freiwilligen Austritt, der schriftlich dem Vereinsvorstand bekannt zu geben ist.
  3. durch Ausschluss, wenn Mitglieder durch ihr Verhalten den Interessen der Vereinigung gröblich zuwider handeln bzw. trotz Mahnung die Bezahlung des Jahresmitgliedsbeitrages verweigern,
  4. wer aus dem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis auf Grund der Disziplinarstrafe der Entlassung oder durch Amtsverlust ausscheidet.

Der Ausschluss wird vom Vereinsvorstand ausgesprochen. Gegen diesen Ausschluss ist die Berufung an die Generalversammlung möglich; in der Zwischenzeit ruhen alle Mitgliederrechte.

§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

Ordentlichen Mitgliedern (Vollmitglieder) steht das aktive und soweit sie das 18. Lebensjahr vollendet haben, auch das passive Stimmrecht zu.

Unterstützenden Mitgliedern steht nur das aktive Stimmrecht zu.

Eingabe von schriftlichen oder mündlichen Vorschlägen an den Vereinsvorstand bzw. an die Generalversammlung.

Teilnahme an den Generalversammlungen, sowie allen sonstigen Veranstaltungen des Vereins.

Benützung von vereinseigenen Einrichtungen und Sportgeräten aufgrund spezieller Regelungen.

Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Zielsetzungen des Vereins zu fördern.

Den jeweils von der Generalversammlung beschlossenen Mitgliedsbeitrag fristgerecht einzuzahlen.

§ 8: Organe der Vereinigung

Die Organe der Vereinigung sind:

  1. Die Generalversammlung (ordentliche oder außerordentliche);
  2. der Vereinsvorstand;
  3. der Sportausschuss;
  4. die Kontrolle;
  5. das Schiedsgericht.

§ 9: Ordentliche Generalversammlung (Mitgliederversammlung)

  1. Die Generalversammlung tritt alle zwei Jahre zusammen.
  2. Die Einberufung derselben hat schriftlich   drei  Wochen vor ihrer Abhaltung unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen.
  3. Das Stimmrecht kann durch schriftliche Vollmacht an ein anderes stimmberechtigtes Mitglied übertragen werden. Ein Mitglied kann jedoch nicht mehr als drei Vollmachten auf sich vereinigen.
  4. Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Sollte nicht die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, so findet nach fünfzehn Minuten die Generalversammlung am selben Ort und mit derselben Tagesordnung statt, die dann beschlussfähig ist.
  5. Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse, wenn in den Satzungen nichts anderes vorgesehen ist, mit einfacher Stimmenmehrheit.
  6. Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge an die Generalversammlung zu stellen. Der entsprechend begründete Antrag muss jedoch, um in der Generalversammlung behandelt werden zu können, mindestens fünf Tage vor dieser schriftlich beim Vorstand eingebracht werden. Anträge, die nicht fristgerecht oder erst in der Generalversammlung eingebracht werden, bedürfen, um in Verhandlung gezogen zu werden, der Zweidrittelstimmenmehrheit.
  7. Den Vorsitz führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, das am längsten im Vorstand tätige Mitglied.
  8. Über jede Generalversammlung muss ein Protokoll geführt werden, aus dem die Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder, die gestellten Anträge, die gültige Beschlussfassung oder Ablehnung ersichtlich sein muss. Das Protokoll ist auf Verlangen allen Mitgliedern zugänglich zu machen. Die Mitglieder haben das Recht innerhalb von weiteren vier Wochen gegen die Richtigkeit des Protokolls nachweislich schriftlich begründete Einwendungen zu erheben. Solche Einwendungen sind nur zulässig, wenn behauptet wird, dass das Protokoll die Beschlüsse der Generalversammlung unrichtig wiedergibt. Im Falle der Erhebung von solchen Einwendungen sind diese vom Vereinsvorstand auf ihre Stichhaltigkeit an Hand der schriftlichen Unterlagen  oder  vorhandener Tonaufzeichnungen  in Gegenwart des Einspruchswerbers zu prüfen. Im Falle berechtigter Einwendungen ist das Protokoll zu berichtigen, das berichtigte Protokoll ist den Mitgliedern bekannt zu geben oder aufzulegen.

§ 10: Wirkungskreis der ordentlichen Generalversammlung

In den Wirkungskreis der ordentlichen Generalversammlung fallen:

  1. Genehmigung des Protokolls der letzten ordentlichen oder außerordentlichen Generalversammlung
  2. Rechenschaftsbericht des Vereinsvorstandes
  3. Bericht der Kontrolle – Rechnungsprüfer
  4. Entlastung des Vereinsvorstandes und der Rechnungsprüfer
  5. Abwahl einzelner oder des gesamten Vereinsvorstandes
  6. Neuwahl des Vorstandes und Bestätigung der Sektionsleiter
  7. Wahl der Kontrolle – Rechnungsprüfer
  8. Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
  9. Beschussfassung über eingebrachte Anträge des Vorstandes oder eines Mitgliedes
  10. Berufungsentscheidung über die Nichtaufnahme eines Behördenangehörigen
  11. Entscheidung über den Ausschluss aus der Vereinigung
  12. Ernennung von Ehrenmitgliedern
  13. Ehrungen

Beschlüsse der Generalversammlung haben mit einfacher Stimmenmehrheit zu erfolgen.

§ 11: Wirkungskreis der außerordentlichen Generalversammlung

Eine außerordentliche Generalversammlung ist einzuberufen:

  1. Auf Beschluss des Vereinsvorstandes oder Sportausschusses.
  2. Wenn mindestens 1/10 der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich beantragt.

Die Einberufung hat durch den Vorstand binnen 3 Wochen nach dem gestellten Antrag zu erfolgen.

In der außerordentlichen Generalversammlung hat jedes Mitglied sein Stimmrecht persönlich auszuüben.

Im Übrigen gelten für die außerordentliche Generalversammlung dieselben Bestimmungen, wie für die ordentliche, sofern die Statuten nichts anderes bestimmen.

§ 12: Vereinsvorstand (Leitungsorgan)

Der Vereinsvorstand, der in der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt wird, besteht aus:

  1. Dem Präsidenten,
  2. dem Obmann und Stellvertreter
  3. dem Schriftführer und Stellvertreter
  4. dem Kassier und Stellvertreter
  5. dem Sportleiter und Stellvertreter
  6. dem Pressereferenten
  7. dem Verwalter der vereinseigenen Sportanlage

Für wichtige Angelegenheiten der Vereinigung können Beiräte gewählt, bzw. vom Vereinsvorstand bis zur nächsten Generalversammlung kooptiert werden.

Der Präsident   repräsentiert die Vereinigung.
Der Obmann führt alle Geschäfte der Vereinigung und vertritt sie nach außen. Für die Vereinigung ist der Obmann und der Schriftführer bzw .Sportleiter  zeichnungsberechtigt; in finanziellen Angelegenheiten der Obmann und der Kassier bzw. sein Stellvertreter.

Scheidet der Präsident aus irgendeinem Grund aus, geht diese Funktion bis zur nächsten Generalversammlung auf den Obmann über. Scheidet der Obmann aus irgendeinem Grund aus, geht diese Funktion bis zur nächsten Generalversammlung auf den Obmann-Stellvertreter über.
Sonstige Vorstandsfunktionen können vom Vereinsvorstand durch ein wählbares ordentliches Mitglied kooptiert werden.

Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens 5 Mitgliedern beschlussfähig. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

Der Vorstand  kann  sich eine Geschäftsordnung geben, in der die sachlichen Aufgabengebiete der einzelnen Vorstandsmitglieder genauer festgelegt sind.

§ 13: Aufgaben des Vorstandes

Der Vereinsvorstand ist das leitende und überwachende Organ der Vereinigung und  hat für die Abwicklung der Vereinsgeschäfte im Sinne dieser Satzungen zu sorgen.

Vollzug der Beschlüsse der ordentlichen oder außerordentlichen Generalversammlung.

Die Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung.

Aufnahme und Ablehnung von ordentlichen und unterstützenden Mitgliedern. Ausschluss von ordentlichen und unterstützenden Mitgliedern. Vorbereitung von Anträgen für die ordentliche oder außerordentliche Generalversammlung. Beiziehung von außenstehenden Personen zur Durchführung bestimmter Angelegenheiten.

Wenn die Geschäfte der Vereinigung es erforderlich machen, hat der Vorstand den Sportausschuss einzuberufen.

§ 14: Wirkungskreis des Sportausschusses

Dem Sportausschuss gehören die Mitglieder des Vorstandes und die Sektionsleiter (Spartenleiter) an.
Der Leiter jeder Sektion wird vom Vorstand ernannt und in der nächsten Generalversammlung  bestätigt.

Dem Sportausschuss obliegen alle Angelegenheiten über die im Vorstand keine Einigung erzielt werden konnte. Beratung über die Führung der Sektionen und des gesamten Sportbetriebes einschließlich der Wahrnehmung aller Meisterschaftstermine und Durchführung von Veranstaltungen.
Beratungen über Anträge, die der  ordentlichen oder außerordentlichen Generalversammlung zur Beschussfassung vorgelegt werden sollen. Außerdem obliegt ihm die Beratung und der Beschluss des vom Vereinsvorstand aufgestellten Jahresbudgets.

Der Sportausschuss muss mindestens zweimal jährlich einberufen werden und ist jedenfalls einzuberufen, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Sportausschusses dies verlangen.

Den Vorsitz führt der Obmann, in seiner Verhinderung sein Vertreter.

§ 15: Kontrolle

Die Kontrolle (Rechnungsprüfer) besteht aus zwei Mitgliedern und mindestens einem Ersatzmitglied.
Sie werden von der ordentlichen Generalversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie dürfen keine andere Funktion innerhalb der Vereinigung ausüben.

Der Kontrolle obliegt die Überwachung der Finanzgebarung und der Geschäftsführung der Vereinigung. Es sind ihr alle Unterlagen und Belegen zur Einsichtnahme vorzulegen.

Sie hat vierteljährlich die Geschäftsgebarung zu überprüfen, in jedem Fall aber unmittelbar vor einer Generalversammlung.

§ 16: Das Schiedsgericht

Über alle aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht endgültig.

Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von acht Tagen  dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht, welche wiederum ein weiteres Mitglied, das nach Möglichkeit ein rechtskundiger Polizeibeamter sein soll, zum Vorsitzenden wählen.

Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab.

Eine Berufung gegen Entscheidungen des Schiedsgerichtes ist nicht möglich.

§ 17: Auflösung der Vereinigung

Die freiwillige Auflösung der Vereinigung kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung mit Vierfünftelstimmenmehrheit aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Das Stimmrecht muss persönlich ausgeübt werden.

Über die weitere Verwendung des Vereinsvermögens hat die außerordentliche Generalversammlung sogleich nach der Beschlussfassung über die Auflösung einen Beschluss zu fassen, jedoch darf dieses nur einem Sportverein oder Sportverband zufließen, dessen Tätigkeit ebenfalls auf gemeinnütziger Grundlage erfolgt.