{"id":109,"date":"2016-02-02T11:11:29","date_gmt":"2016-02-02T10:11:29","guid":{"rendered":"http:\/\/2016.polizeisv-graz.at\/?page_id=109"},"modified":"2016-02-17T12:19:54","modified_gmt":"2016-02-17T11:19:54","slug":"statuten","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.polizeisv-graz.at\/sektion-psv-einstieg\/psv\/statuten\/","title":{"rendered":"Statuten"},"content":{"rendered":"
[vc_row][vc_column][vc_column_text]<\/p>\n
Die in diesen Satzungen verwendeten personenbezogenen Ausdr\u00fccke gelten f\u00fcr Frauen und M\u00e4nner gleicherma\u00dfen.<\/p>\n
Die Vereinigung f\u00fchrt den Namen \u201ePolizeisportvereinigung Graz\u201c (PSV-Graz) und hat ihren Sitz in Graz.<\/p>\n
Sie geh\u00f6rt dem Allgemeinen Sportverband \u00d6sterreichs, Landesverband Steiermark (ASV\u00d6-Stmk) und dem \u00d6sterreichischen Polizeisportverband (\u00d6PolSV) als Mitglied an.<\/p>\n
Die Mitgliedschaft bei den in der Bundessportorganisation anerkannten Sportfachverb\u00e4nden richtet sich nach den jeweiligen Aktivit\u00e4ten der Sektionen (Sportgruppen).<\/p>\n
Die Vereinigung ist \u00fcberparteilich und unabh\u00e4ngig.<\/p>\n
Der Zweck der Vereinigung ist die F\u00f6rderung und Pflege verschiedener Sportdisziplinen als Breitensport, Leistungssport und Spitzensport.<\/p>\n
Dieser Zweck soll erreicht werden:<\/p>\n
Die Vereinigung ist gemeinn\u00fctzig und nicht auf Gewinn ausgerichtet.<\/p>\n
Die erforderlichen Mittel werden aufgebracht:<\/p>\n
Die Mitgliedschaft wird verloren:<\/p>\n
Der Ausschluss wird vom Vereinsvorstand ausgesprochen. Gegen diesen Ausschluss ist die Berufung an die Generalversammlung m\u00f6glich; in der Zwischenzeit ruhen alle Mitgliederrechte.<\/p>\n
Ordentlichen Mitgliedern (Vollmitglieder) steht das aktive und soweit sie das 18. Lebensjahr vollendet haben, auch das passive Stimmrecht zu.<\/p>\n
Unterst\u00fctzenden Mitgliedern steht nur das aktive Stimmrecht zu.<\/p>\n
Eingabe von schriftlichen oder m\u00fcndlichen Vorschl\u00e4gen an den Vereinsvorstand bzw. an die Generalversammlung.<\/p>\n
Teilnahme an den Generalversammlungen, sowie allen sonstigen Veranstaltungen des Vereins.<\/p>\n
Ben\u00fctzung von vereinseigenen Einrichtungen und Sportger\u00e4ten aufgrund spezieller Regelungen.<\/p>\n
Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Zielsetzungen des Vereins zu f\u00f6rdern.<\/p>\n
Den jeweils von der Generalversammlung beschlossenen Mitgliedsbeitrag fristgerecht einzuzahlen.<\/p>\n
Die Organe der Vereinigung sind:<\/p>\n
In den Wirkungskreis der ordentlichen Generalversammlung fallen:<\/p>\n
Beschl\u00fcsse der Generalversammlung haben mit einfacher Stimmenmehrheit zu erfolgen.<\/p>\n
Eine au\u00dferordentliche Generalversammlung ist einzuberufen:<\/p>\n
Die Einberufung hat durch den Vorstand binnen 3 Wochen nach dem gestellten Antrag zu erfolgen.<\/p>\n
In der au\u00dferordentlichen Generalversammlung hat jedes Mitglied sein Stimmrecht pers\u00f6nlich auszu\u00fcben.<\/p>\n
Im \u00dcbrigen gelten f\u00fcr die au\u00dferordentliche Generalversammlung dieselben Bestimmungen, wie f\u00fcr die ordentliche, sofern die Statuten nichts anderes bestimmen.<\/p>\n
Der Vereinsvorstand, der in der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gew\u00e4hlt wird, besteht aus:<\/p>\n
F\u00fcr wichtige Angelegenheiten der Vereinigung k\u00f6nnen Beir\u00e4te gew\u00e4hlt, bzw. vom Vereinsvorstand bis zur n\u00e4chsten Generalversammlung kooptiert werden.<\/p>\n
Der Pr\u00e4sident\u00a0\u00a0 repr\u00e4sentiert die Vereinigung.
\nDer Obmann f\u00fchrt alle Gesch\u00e4fte der Vereinigung und vertritt sie nach au\u00dfen. F\u00fcr die Vereinigung ist der Obmann und der Schriftf\u00fchrer bzw .Sportleiter\u00a0 zeichnungsberechtigt; in finanziellen Angelegenheiten der Obmann und der Kassier bzw. sein Stellvertreter.<\/p>\n
Scheidet der Pr\u00e4sident aus irgendeinem Grund aus, geht diese Funktion bis zur n\u00e4chsten Generalversammlung auf den Obmann \u00fcber. Scheidet der Obmann aus irgendeinem Grund aus, geht diese Funktion bis zur n\u00e4chsten Generalversammlung auf den Obmann-Stellvertreter \u00fcber.
\nSonstige Vorstandsfunktionen k\u00f6nnen vom Vereinsvorstand durch ein w\u00e4hlbares ordentliches Mitglied kooptiert werden.<\/p>\n
Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens 5 Mitgliedern beschlussf\u00e4hig. Beschl\u00fcsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.<\/p>\n
Der Vorstand\u00a0 kann\u00a0 sich eine Gesch\u00e4ftsordnung geben, in der die sachlichen Aufgabengebiete der einzelnen Vorstandsmitglieder genauer festgelegt sind.<\/p>\n
Der Vereinsvorstand ist das leitende und \u00fcberwachende Organ der Vereinigung und\u00a0 hat f\u00fcr die Abwicklung der Vereinsgesch\u00e4fte im Sinne dieser Satzungen zu sorgen.<\/p>\n
Vollzug der Beschl\u00fcsse der ordentlichen oder au\u00dferordentlichen Generalversammlung.<\/p>\n
Die Einberufung der ordentlichen und au\u00dferordentlichen Generalversammlung.<\/p>\n
Aufnahme und Ablehnung von ordentlichen und unterst\u00fctzenden Mitgliedern. Ausschluss von ordentlichen und unterst\u00fctzenden Mitgliedern. Vorbereitung von Antr\u00e4gen f\u00fcr die ordentliche oder au\u00dferordentliche Generalversammlung. Beiziehung von au\u00dfenstehenden Personen zur Durchf\u00fchrung bestimmter Angelegenheiten.<\/p>\n
Wenn die Gesch\u00e4fte der Vereinigung es erforderlich machen, hat der Vorstand den Sportausschuss einzuberufen.<\/p>\n
Dem Sportausschuss geh\u00f6ren die Mitglieder des Vorstandes und die Sektionsleiter (Spartenleiter) an.
\nDer Leiter jeder Sektion wird vom Vorstand ernannt und in der n\u00e4chsten Generalversammlung\u00a0 best\u00e4tigt.<\/p>\n
Dem Sportausschuss obliegen alle Angelegenheiten \u00fcber die im Vorstand keine Einigung erzielt werden konnte. Beratung \u00fcber die F\u00fchrung der Sektionen und des gesamten Sportbetriebes einschlie\u00dflich der Wahrnehmung aller Meisterschaftstermine und Durchf\u00fchrung von Veranstaltungen.
\nBeratungen \u00fcber Antr\u00e4ge, die der\u00a0 ordentlichen oder au\u00dferordentlichen Generalversammlung zur Beschussfassung vorgelegt werden sollen. Au\u00dferdem obliegt ihm die Beratung und der Beschluss des vom Vereinsvorstand aufgestellten Jahresbudgets.<\/p>\n
Der Sportausschuss muss mindestens zweimal j\u00e4hrlich einberufen werden und ist jedenfalls einzuberufen, wenn mehr als die H\u00e4lfte der Mitglieder des Sportausschusses dies verlangen.<\/p>\n
Den Vorsitz f\u00fchrt der Obmann, in seiner Verhinderung sein Vertreter.<\/p>\n
Die Kontrolle (Rechnungspr\u00fcfer) besteht aus zwei Mitgliedern und mindestens einem Ersatzmitglied.
\nSie werden von der ordentlichen Generalversammlung f\u00fcr die Dauer von zwei Jahren gew\u00e4hlt. Sie d\u00fcrfen keine andere Funktion innerhalb der Vereinigung aus\u00fcben.<\/p>\n
Der Kontrolle obliegt die \u00dcberwachung der Finanzgebarung und der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung der Vereinigung. Es sind ihr alle Unterlagen und Belegen zur Einsichtnahme vorzulegen.<\/p>\n
Sie hat viertelj\u00e4hrlich die Gesch\u00e4ftsgebarung zu \u00fcberpr\u00fcfen, in jedem Fall aber unmittelbar vor einer Generalversammlung.<\/p>\n
\u00dcber alle aus dem Vereinsverh\u00e4ltnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht endg\u00fcltig.<\/p>\n
Das Schiedsgericht setzt sich aus f\u00fcnf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von acht Tagen\u00a0 dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht, welche wiederum ein weiteres Mitglied, das nach M\u00f6glichkeit ein rechtskundiger Polizeibeamter sein soll, zum Vorsitzenden w\u00e4hlen.<\/p>\n
Das Schiedsgericht f\u00e4llt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab.<\/p>\n
Eine Berufung gegen Entscheidungen des Schiedsgerichtes ist nicht m\u00f6glich.<\/p>\n
Die freiwillige Aufl\u00f6sung der Vereinigung kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen au\u00dferordentlichen Generalversammlung mit Vierf\u00fcnftelstimmenmehrheit aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Das Stimmrecht muss pers\u00f6nlich ausge\u00fcbt werden.<\/p>\n
\u00dcber die weitere Verwendung des Vereinsverm\u00f6gens hat die au\u00dferordentliche Generalversammlung sogleich nach der Beschlussfassung \u00fcber die Aufl\u00f6sung einen Beschluss zu fassen, jedoch darf dieses nur einem Sportverein oder Sportverband zuflie\u00dfen, dessen T\u00e4tigkeit ebenfalls auf gemeinn\u00fctziger Grundlage erfolgt.[\/vc_column_text][\/vc_column][\/vc_row]<\/p>\n<\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"
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