Inhaltsverzeichnis:
Beschlossen in der ordentlichen Generalversammlung am 16. März 2006
Die in diesen Satzungen verwendeten personenbezogenen Ausdrücke gelten für Frauen und Männer gleichermaßen.
Die Vereinigung führt den Namen „Polizeisportvereinigung Graz“ (PSV-Graz) und hat ihren Sitz in Graz.
Sie gehört dem Allgemeinen Sportverband Österreichs, Landesverband Steiermark (ASVÖ-Steiermark) und dem Österreichischen Polizeisportverband (ÖPolSV) als Mitglied an.
Die Mitgliedschaft bei den in der Bundessportorganisation anerkannten Sportfachverbänden richtet sich nach den jeweiligen Aktivitäten der Sektionen (Sportgruppen).
Die Vereinigung ist überparteilich und unabhängig.
Der Zweck der Vereinigung ist die Förderung und Pflege verschiedener Sportdisziplinen als Breitensport, Leistungssport und Spitzensport.
Dieser Zweck soll erreicht werden:
Die Vereinigung ist gemeinnützig und nicht auf Gewinn ausgerichtet.
Die erforderlichen Mittel werden aufgebracht:
Die Mitgliedschaft wird verloren:
Der Ausschluss wird vom Vereinsvorstand ausgesprochen. Gegen diesen Ausschluss ist die Berufung an die Generalversammlung möglich; in der Zwischenzeit ruhen alle Mitgliederrechte.
Ordentlichen Mitgliedern (Vollmitglieder) steht das aktive und soweit sie das 18. Lebensjahr vollendet haben, auch das passive Stimmrecht zu.
Unterstützenden Mitgliedern steht nur das aktive Stimmrecht zu.
Eingabe von schriftlichen oder mündlichen Vorschlägen an den Vereinsvorstand bzw. an die Generalversammlung.
Teilnahme an den Generalversammlungen, sowie allen sonstigen Veranstaltungen des Vereins.
Benützung von vereinseigenen Einrichtungen und Sportgeräten aufgrund spezieller Regelungen.
Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Zielsetzungen des Vereins zu fördern.
Den jeweils von der Generalversammlung beschlossenen Mitgliedsbeitrag fristgerecht einzuzahlen.
Die Organe der Vereinigung sind:
In den Wirkungskreis der ordentlichen Generalversammlung fallen:
Beschlüsse der Generalversammlung haben mit einfacher Stimmenmehrheit zu erfolgen.
Eine außerordentliche Generalversammlung ist einzuberufen:
Die Einberufung hat durch den Vorstand binnen 3 Wochen nach dem gestellten Antrag zu erfolgen.
In der außerordentlichen Generalversammlung hat jedes Mitglied sein Stimmrecht persönlich auszuüben.
Im übrigen gelten für die außerordentliche Generalversammlung dieselben Bestimmungen, wie für die ordentliche, sofern die Statuten nichts anderes bestimmen.
Der Vereinsvorstand, der in der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt wird, besteht aus:
Für wichtige Angelegenheiten der Vereinigung können Beiräte gewählt, bzw. vom Vereinsvorstand bis zur nächsten Generalversammlung kooptiert werden.
Der Präsident repräsentiert die Vereinigung.
Der Obmann führt alle Geschäfte der Vereinigung und vertritt sie nach
außen. Für die Vereinigung ist der Obmann und der Sportleiter bzw. sein
Stellvertreter zeichnungsberechtigt; in finanziellen Angelegenheiten der Obmann und
der Kassier bzw. sein Stellvertreter.
Scheidet der Präsident aus irgendeinem Grund aus, geht diese Funktion bis zur
nächsten Generalversammlung auf den Obmann über. Scheidet der Obmann aus irgendeinem Grund
aus, geht diese Funktion bis zur nächsten Generalversammlung auf den Obmann-Stellvertreter
über.
Sonstige Vorstandsfunktionen können vom Vereinsvorstand durch ein
wählbares ordentliches Mitglied kooptiert werden.
Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens 5 Mitgliedern beschlussfähig. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der die sachlichen Aufgabengebiete der einzelnen Vorstandsmitglieder genauer festgelegt sind.
Der Vereinsvorstand ist das leitende und überwachende Organ der Vereinigung und hat für die Abwicklung der Vereinsgeschäfte im Sinne dieser Satzungen zu sorgen.
Vollzug der Beschlüsse der ordentlichen oder außerordentlichen Generalversammlung.
Die Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung.
Aufnahme und Ablehnung von ordentlichen und unterstützenden Mitgliedern. Ausschluss von ordentlichen und unterstützenden Mitgliedern. Vorbereitung von Anträgen für die ordentliche oder außerordentliche Generalversammlung. Beiziehung von außenstehenden Personen zur Durchführung bestimmter Angelegenheiten.
Wenn die Geschäfte der Vereinigung es erforderlich machen, hat der Vorstand den Sportausschuss einzuberufen.
Dem Sportausschuss gehören die Mitglieder des Vorstandes und die
Sektionsleiter (Spartenleiter) an.
Der Leiter jeder Sektion wird vom Vorstand ernannt und in der nächsten
Generalversammlung bestätigt.
Dem Sportausschuss obliegen alle Angelegenheiten über die im Vorstand keine Einigung
erzielt werden konnte. Beratung über die Führung der Sektionen und des gesamten
Sportbetriebes einschließlich der Wahrnehmung aller Meisterschaftstermine und
Durchführung von Veranstaltungen.
Beratungen über Anträge, die der ordentlichen oder außerordentlichen
Generalversammlung zur Beschussfassung vorgelegt werden sollen.
Außerdem obliegt ihm die Beratung und der Beschluss des vom Vereinsvorstand
aufgestellten Jahresbudgets.
Der Sportausschuss muss mindestens zweimal jährlich einberufen werden und ist jedenfalls einzuberufen, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Sportausschusses dies verlangen.
Den Vorsitz führt der Obmann, in seiner Verhinderung sein Vertreter.
Die Kontrolle (Rechnungsprüfer) besteht aus zwei Mitgliedern und mindestens
einem Ersatzmitglied.
Sie werden von der ordentlichen Generalversammlung für die Dauer von zwei Jahren
gewählt. Sie dürfen keine andere Funktion innerhalb der
Vereinigung ausüben.
Der Kontrolle obliegt die Überwachung der Finanzgebarung und der Geschäftsführung der Vereinigung. Es sind ihr alle Unterlagen und Belege zur Einsichtnahme vorzulegen.
Sie hat vierteljährlich die Geschäftsgebarung zu überprüfen, in jedem Fall aber unmittelbar vor einer Generalversammlung.
Über alle aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht endgültig.
Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von acht Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht, welche wiederum ein weiteres Mitglied, das nach Möglichkeit ein rechtskundiger Polizeibeamter sein soll, zum Vorsitzenden wählen.
Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab.
Eine Berufung gegen Entscheidungen des Schiedsgerichtes ist nicht möglich.
Die freiwillige Auflösung der Vereinigung kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung mit Vierfünftelstimmenmehrheit aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Das Stimmrecht muss persönlich ausgeübt werden.
Über die weitere Verwendung des Vereinsvermögens hat die außerordentliche Generalversammlung sogleich nach der Beschlussfassung über die Auflösung einen Beschluss zu fassen, jedoch darf dieses nur einem Sportverein oder Sportverband zufließen, dessen Tätigkeit ebenfalls auf gemeinnütziger Grundlage erfolgt.